§ 6 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Voraussetzungen der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung

§ 6

(1) Den Antrag auf Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung können stellen:

  1. 1. der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft;
  2. 2. der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft; im Fall zweier berechtigter Liegenschaften jeder der beiden Eigentümer für alle Nutzungsrechte insgesamt oder nur für seine Nutzungsrechte; im Fall von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften die Mehrheit ihrer Eigentümer für alle Nutzungsrechte insgesamt oder jeder Eigentümer nur für seine Nutzungsrechte. Wenn mehrere Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu.

    (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

(2) Eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten (Behandlung einzelner Nutzungsrechte und Verhältnisse) kann nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung kann von Amts wegen nach Anhörung der zuständigen Interessenvertretung stattfinden, wenn dies im Interesse der Landeskultur erforderlich ist.

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