§ 6 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.1.2002

§ 6*)
Kündigung und Rückforderung von Darlehen

(1) Im Darlehensvertrag ist zu vereinbaren, dass das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Frist von längstens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Förderungswerber

  1. a) nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen wichtiger Gründe seinen Zahlungen oder sonstigen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nachkommt,
  2. b) das Förderungsdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet,
  3. c) die Erhaltung des geförderten Wohnraumes unterlässt oder
  4. d) ohne Zustimmung der Landesregierung den geförderten Wohnraum zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet, vereinigt oder trennt, am geförderten Wohnraum erhebliche wertmindernde Änderungen vornimmt oder zulässt.

(2) In den Darlehensvertrag ist aufzunehmen, dass das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Frist von längstens sechs Monaten gekündigt wird, wenn

  1. a) die zur Benützung durch den Eigentümer bestimmte Wohnung weder von diesem, noch vom Ehegatten oder von Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder zur Deckung des ständigen, dringenden Wohnbedarfes verwendet wird, es sei denn, der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend abwesend,
  2. b) der Eigentümer oder ein Mieter seine Rechte an der bisher von ihm ständig benützten Wohnung nicht aufgibt oder
  3. c) der geförderte Wohnraum nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der vollständigen Meldung der Vollendung des Bauvorhabens zur baubehördlichen Schlussüberprüfung bezogen wird. Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist eine Erstreckung dieser Frist möglich.

(3) Der Darlehensvertrag hat die Bestimmung zu enthalten, dass das Förderungsdarlehen fristlos gekündigt wird, wenn es aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1992, 2/2002

04.10.2016

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