§ 6
Bewilligungspflichtige Anlagen
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von
- a) Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW, sofern diese nicht nach Abs. 2 oder 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder nach § 7 anzeigepflichtig sind, und
- b) elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 1 kV.
(2) Sofern keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 26, 27 und 28 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen:
- a) zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen,
- b) Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Bauprovisorien für die Bauzeit,
- c) kurzfristige Leitungsprovisorien für die Dauer von längstens sechs Monaten zur Behebung von Störungen und Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen.
(3) Die Landesregierung kann für Stromerzeugungsanlagen, die nicht der IPPC-Richtlinie unterliegen, durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen.
27.12.2011
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