§ 6
Bewilligungspflichtige Anlagen
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von
- a) Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW, sofern diese nicht nach Abs. 2 oder 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder nach § 7 anzeigepflichtig sind, und
- b) elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 1 kV.
(2) Sofern keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 26, 27 und 28 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen:
- a) zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen,
- b) Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Bauprovisorien für die Bauzeit,
- c) kurzfristige Leitungsprovisorien für die Dauer von längstens sechs Monaten zur Behebung von Störungen und Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen.
(3) Die Landesregierung kann für Stromerzeugungsanlagen, die nicht der Richtlinie 2010/75/EU unterliegen, durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen.
(4) Steht eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Anlage, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschaftsrechtlichen, gewerberechtlichen, luftreinhalterechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, fernmelderechtlichen oder wasserrechtlichen Vorschriften bedarf, so hat dies der Betreiber der Anlage der Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Bewilligung oder Genehmigung nach den angeführten Vorschriften als Bewilligung nach diesem Gesetz.
02.01.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
