§ 6 TAAG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

§ 6

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben beträgt 55 Cent je Person und Nächtigung.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit zwei Euro festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Die Abgabe kann auch nach Winter- und Sommersaisonen, nach Gebietsteilen und nach der Art der Unterkünfte unterschiedlich festgesetzt werden (Staffelung). Eine Staffelung nach Gebietsteilen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugute kommen.

(3) Vor jeder Festsetzung der Abgabe sind die betreffende(n) Gemeinde(n) und, sofern die Festsetzung der Abgabe nicht auf eine Anregung eines Tourismusverbandes zurückgeht, der berührte Tourismusverband zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(4) Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabe sind im Boten für Tirol kundzumachen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist mit einem Monatsersten festzulegen.

(5) Eine Verordnung nach Abs. 2 kann zugleich mit einer Verordnung nach den §§ 1 Abs. 2 oder 3 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden.

(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Bei einer Staffelung der Abgabe nach der Art der Unterkünfte ist der höchste Betrag heranzuziehen, sofern nicht die Abgabe für Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen gesondert festgesetzt wurde. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.

(7) Die Höhe des Campingpauschales ergibt sich

  1. a) für die Wintersaison aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes jeweils am 1. November eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl 60 und
  2. b) für die Sommersaison aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes jeweils am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl 60.

(8) Ist eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft verfügungsberechtigt, so gelten die Abs. 6 und 7 mit der Maßgabe, dass die Abgabe für Nächtigungen der vertretungsbefugten Organe und deren Angehörigen zu entrichten ist.

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