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§ 3 TAAG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 3

Abgabepflicht

(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus

  1. a) in Beherbergungsbetrieben und
  2. b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,

(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.

17.01.2011

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