§ 3 TAAG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

§ 3

Abgabepflicht

(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus

  1. a) in Beherbergungsbetrieben und
  2. b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,

(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens aber nach 90 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen.

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