§ 6
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bordellbewilligung
(1) Eine Bewilligung gemäß § 5 darf nur natürlichen Personen erteilt werden, welche
- a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- b) das 24. Lebensjahr vollendet haben,
- c) in Vorarlberg ihren ordentlichen Wohnsitz haben und
- d) nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung verurteilt worden sind.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers und jener Personen, mit denen er sich in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, dass das Bordell vorschriftsmäßig betrieben wird.
(3) Das Gebäude darf nicht in einem mit Wohngebäuden dicht bebauten Gebiet oder in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen u.dgl. liegen.
(4) Es muss Gewähr bestehen, dass durch den Betrieb des Bordells die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der Gesundheit, des Jugendschutzes und des Fremdenverkehrs, nicht verletzt werden.
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