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§ 5 SPG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2008

§ 5*)
Bordellbewilligung

Die Behörde kann durch Bescheid die Überlassung von Räumen eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht bewilligen, wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008

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