§ 6 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Rechtsform

§ 6.

(1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten und dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen werden.

(2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076902

alte Dokumentnummer

N5199011897J

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