Rechtsform
§ 6.
(1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Wenn der Vorstand der Pensionskasse von der Übertragung von Aktien Kenntnis erlangt, hat er den Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.
(2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12088329
alte Dokumentnummer
N5199659973J
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