§ 6 NÖ Prostitutionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 6

Strafbestimmungen

Wer

  1. 1. die Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 anbahnt oder ausübt,
  2. 2. der im § 4 vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  3. 3. es als Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zuläßt, dass dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 verboten ist,

03.12.2014

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