§ 6 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 6

(1) Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht in der Regel in jenem Wahlsprengel aus, in dessen abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

(2) Auf Grund einer Wahlkarte können ihr Wahlrecht außerhalb des im Abs. 1 bezeichneten Wahlsprengels ausüben:

  1. a) Wahlberechtigte, die zwischen dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) und dem Wahltag ihren Aufenthalt zu Studienzwecken oder ihren ordentlichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen oder sich am Wahltag in Ausübung eines öffentlichen Dienstes, z. B. als Eisenbahnbedienstete, außerhalb ihrer Wohngemeinde aufhalten müssen. Sie haben in Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, ihr Wahlrecht in dem für sie bestimmten Wahlsprengel auszuüben;
  2. b) Wahlberechtigte, die sich am Wahltag in einer Heil‑ oder Pflegeanstalt in Pflege befinden, sofern für diese Anstalt ein besonderer Wahlsprengel geschaffen worden ist;
  3. c) Wahlberechtigte, die am Wahltag bei einer Gemeinde‑ oder Sprengelwahlbehörde als Mitglieder, Wahlzeugen oder Hilfskräfte tätig sind, vor dieser Wahlbehörde.

(3) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten von der Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, nach dem im Anhang folgenden Muster auszustellen, wenn sie unter Nachweis der hiefür gemäß Abs. 2 nötigen Voraussetzungen spätestens am zweiten Tage vor der Wahl schriftlich oder mündlich darum ansuchen. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu. Die Ausfertigung von Gleichstücken für verlorene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten ist nicht zulässig.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken.

(5) Die Besitzer von Wahlkarten können ihr Wahlrecht gegen Rückgabe der Wahlkarte auch in dem gemäß Abs. 1 für sie zuständigen Wahlsprengel ausüben.

02.10.2017

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