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§ 6 LWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Ergänzende Preisbestimmung

§ 6

Werden nach den Vorschriften des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, für landwirtschaftliche Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen sowie auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft Produktionsumstellungen im allgemeinen nur auf lange Sicht möglich sind, Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Klimabedingung, BGBl. Nr. 145/1992

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010681

Dokumentnummer

NOR12135745

alte Dokumentnummer

N8199211306X

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