§ 6
Persönliche Voraussetzungen
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln darf nur von einem sachkundigen Verwender, sonstigen sachkundigen Personen oder - unter deren Verantwortung - von verläßlichen Arbeitskräften erfolgen.
(2) Die für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte ohnedies geltenden Schutzbestimmungen der §§ 110 Abs. 1 und 4, 116j Abs. 4 und 116k Abs. 4 der Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 97, gelten auch für sonstige Arbeitskräfte im Sinne des Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Dienstgebers die sonstige sachkundige Person tritt. Die Unterweisungspflicht erstreckt sich jedenfalls auf die Information über die Anwendungsbestimmungen, über die gefährlichen Eigenschaften, auf die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen und die Art der Anwendung, auf die Umschreibung der beim Umgang mit einem Pflanzenschutzmittel auftretenden Gefahren, auf Sicherheitsratschläge in bezug auf Verwendung, auf Hinweise für Gegenmaßnahmen im Unglücksfall und auf Hinweise zur schadlosen Beseitigung (§ 10). Die Unterweisung hat vor Beginn der Anwendung zu erfolgen.
(3) Sachkundig im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die über die für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Als Nachweise der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundennachweis) gilt
- a) eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft veranstalteten Ausbildungskurs (Abs.4);
- b) der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen;
- c) ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland oder im Ausland absolvierte Ausbildung oder eine sonstige einschlägige Ausbildung, wenn die Kammer für Land- und Forstwirtschaft bestätigt, daß zumindestens Gleichwertigkeit zur Ausbildung nach lit. a vorliegt;
- d) abweichend von lit. c erfolgt die Anerkennung von Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft nach den Bestimmungen des K-BQAG.
(4) Die Ausbildungskurse nach Abs. 3 lit. a müssen mindestens Grundkenntnisse in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Applikationstechnik und integrierter Pflanzenschutz sowie Grundkenntnisse über die Rechtsvorschriften, die Pflanzenschutzmittel betreffen, und Grundkenntnisse über die Gegenmaßnahmen bei Unfällen umfassen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 4 nähere Vorschriften über das Ausmaß der Ausbildungskurse und den Umfang der einzelnen Gegenstände festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Landarbeiterkammer zu hören.
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