§ 6 K-LPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2012

§ 6

Persönliche Voraussetzungen

(1) Unbeschadet der Arbeitnehmerschutzvorschriften müssen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung ist einem Antragsteller von der Landesregierung auszustellen, der

  1. a) über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und
  2. b) verlässlich ist.

(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 1 lit. a gelten:

  1. a) die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß Abs. 6;
  2. b) die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß Abs. 7 zweiter Satz oder 8 von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft anerkannt wurde;
  3. c) ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland absolvierten Ausbildung nach den landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011;
  4. d) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe für die Schädlingsbekämpfung oder
  5. e) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss
  1. 1. einer einschlägigen Berufsausbildung,
  2. 2. einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule,
  3. 3. einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

oder

  1. 4. eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums,

sofern gemäß der Ausbildungsordnung, dem Lehr- oder dem Studienplan die Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 6 zweiter Satz vermittelt werden.

(4) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, sofern sie in den letzten fünf Jahren

  1. a) von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist oder
  2. b) mehr als einmal wegen Übertretung dieses Gesetzes oder von pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde und der Ausschluss von der Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung im Hinblick auf die Auswirkungen der Verwaltungsübertretung nicht unverhältnismäßig ist.

(5) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 2) sind der Nachweis über die fachliche Eignung (Abs. 3) und über die Verlässlichkeit (Abs. 4) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, anzuschließen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nachzuweisen.

(6) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 3 lit. a ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 6 nähere Vorschriften über das Ausmaß der Ausbildungskurse und den Umfang der einzelnen Gegenstände festzulegen. Die Landesregierung kann auch festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise, soweit sie diesem Gesetz und der Verordnung über die Ausbildungskurse entsprechen, als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs. 6 gelten. Vor Erlassung der Verordnung sind die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Landarbeiterkammer zu hören.

(8) Für die Anerkennung der Ausbildungen gemäß Abs. 2 lit. b im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe, dass die Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. a als Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG gilt.

(9) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 2) wird auf eine durch Verordnung der Landesregierung bestimmte Dauer ausgestellt. Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich um die festgelegte Dauer, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nachgewiesen wird, der nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt des Begehrens der Verlängerung absolviert worden ist. Der Fortbildungskurs ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu veranstalten und hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Abs. 6 bis 8 gelten sinngemäß für Fortbildungskurse. Die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung ist von der Landesregierung unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer festzulegen.

(10) Die Landesregierung hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung (Abs. 2) nicht mehr gegeben sind. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.

(11) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung durch Verordnung an die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Kammer für Land- und Forstwirtschaft übertragen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist. Wird die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen, obliegt diesen auch die Entziehung gemäß Abs. 10.

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