§ 6 Grundausbildungsverordnung-BKA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Praktische Verwendung und Seminar- oder Hausarbeit

§ 6.

(1) Die praktische Verwendung hat

  1. 1. über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden und
  2. 2. allenfalls über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten auf einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)

zu erfolgen.

(2) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG 1948).

(3) Die praktische Verwendung am Stammarbeitsplatz und auf den Rotationsarbeitsplätzen ist verpflichtend und gilt als Dienst.

(4) Im Rahmen der praktischen Verwendung ist von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, A, v1 eine Seminar- oder Hausarbeit zu verfassen. Das Thema hat in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der Auszubildenden/des Auszubildenden zu stehen und ist in Abstimmung mit der/dem unmittelbaren Fachvorgesetzten sowie der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter zu wählen. Die Seminar- oder Hausarbeit ist der/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen und von dieser/diesem nach Befassung der/des Fachvorgesetzten zu bewerten. Hinsichtlich des Kalküls und einer allfälligen Reprobation gelten die Bestimmungen für Teilprüfungen sinngemäß.

(5) Von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, B, v2 ist im Rahmen der Absolvierung des Moduls „Public Management“ eine Seminar- oder Hausarbeit zu diesem Thema zu verfassen. Die Seminar- oder Hausarbeit ist den Vortragenden des Moduls zur Beurteilung vorzulegen und von diesen zu bewerten. Hinsichtlich des Kalküls und einer allfälligen Reprobation gelten die Bestimmungen für Teilprüfungen sinngemäß.

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