§ 6 GemEntschG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Leistungen und Beiträge

§ 6

(1) Die Leistungen gemäß den §§ 2 und 3 sind von der Gemeinde, deren Organe anspruchsberechtigt sind, die Leistungen gemäß den §§ 4 und 5 sowie ein allfälliger Überweisungsbetrag nach § 15 Abs. 3 und 4 vom Land zu erbringen.

(2) Zu den vom Land zu erbringenden Leistungen hat der Bürgermeister einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 15,3 % der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Entschädigung zu entrichten (Pensionsbeitrag). Dieser Beitrag ist von der Gemeinde bei der Leistung der Entschädigung einzubehalten. Die Gemeinde hat den Pensionsbeitrag sowie aus eigenen Mitteln einen Betrag in der Höhe von 30 v.H. derselben Entschädigung an das Land monatlich im vorhinein abzuführen.

(3) Insoweit der jährliche Leistungsaufwand des Landes durch Beiträge gemäß Abs. 2 ungedeckt bleibt, haben die Gemeinden hiezu einen Beitrag im Ausmaß von 50 v.H. zu leisten. Dieser Beitrag ist von den Gemeinden in dem Verhältnis zu tragen, in dem die von den einzelnen Gemeinden zu erbringenden Entschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 zueinander stehen. Die Gemeinden haben auf diese Beitragsverpflichtung nach Mitteilung der Landesregierung vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten.

(4) Über Beitragsverpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 entscheidet erforderlichenfalls die Landesregierung durch Bescheid.

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