Leistungen und Beiträge
§ 6
(1) Die Leistungen gemäß den §§ 2 und 3 sind von der Gemeinde, deren Organe anspruchsberechtigt sind, die Leistungen gemäß den §§ 4 und 5 sowie ein allfälliger Überweisungsbetrag nach § 15 Abs. 3 und 4 vom Land zu erbringen.
(2) Zu den vom Land zu erbringenden Leistungen hat der Bürgermeister gemäß § 12 Abs. 3 oder im Fall, dass von ihm das Optionsrecht wirksam ausgeübt wird, gemäß § 14 Abs. 5 bis 7 einen monatlichen Pensionsbeitrag auf der Basis der sich aus § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 ergebenden Entschädigung zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Gemeinde bei der Leistung des Bezuges einzubehalten und monatlich im Vorhinein an das Land abzuführen. Zudem hat jede Gemeinde aus eigenen Mitteln einen Beitrag in der Höhe von 30 % der sich aus § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 und der Einwohnerzahl nach der jeweils letzten Volkszählung ergebenden Entschädigung monatlich im Vorhinein an das Land abzuführen.
(3) Soweit der jährliche Leistungsaufwand des Landes durch Beiträge gemäß Abs. 2 und § 5 Abs. 8 letzter Satz ungedeckt bleibt, haben die Gemeinden dazu einen Beitrag im Ausmaß von 50 % zu leisten. Dieser Beitrag ist von den Gemeinden in dem Verhältnis zu tragen, in dem die für die einzelnen Gemeinden gemäß § 3 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2003 auf der Basis der Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung zu berechnenden Entschädigungen zueinander stehen. Die Gemeinden haben auf diese Beitragsverpflichtung nach Mitteilung der Landesregierung frühestens im September einen Vorschuss in der Höhe von zumindest 75 % des für das betreffende Kalenderjahr zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten.
(4) Über Beitragsverpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 entscheidet erforderlichenfalls die Landesregierung durch Bescheid.
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