§ 6
Verfahren
Für die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebühr ist, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010
08.02.2014
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