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§ 7 FuGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 7

Zweckwidmung, Fleischuntersuchungskasse

(1) Die Gebühren sind zweckgewidmet für die Deckung des mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen Aufwandes (§ 2 Abs. 1) zu verwenden.

(2) Der Ertrag der Gebühren fließt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Fleischuntersuchungskasse zu und ist von dieser gesondert zu verwalten.

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