Verordnungsermächtigung
§ 6.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport wird ermächtigt, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festzulegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20008505
Dokumentnummer
NOR40273676
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