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§ 7 BPNG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Verwaltungsabgaben

§ 7.

(1) Für den Antrag auf Notifizierung hat die Stelle eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jede beantragte Funktion (gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ) in Höhe von 200 Euro sowie einer Zusatzgebühr für jede beantrage technische Spezifikation in Höhe von 30 Euro. Bei einem Antrag auf Abänderung einer bestehenden Notifizierung beträgt die Grundgebühr 100 Euro.

(2) Für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Verfahren für die Notifikation und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20008505

Dokumentnummer

NOR40273677

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