§ 6 BHOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Übergangsbestimmungen

§ 6.

(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.

(2) Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.

(3) Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu erfolgen.

(4) Die Meldung der Vorschau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, hat erstmals für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Jänner 2017 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020

Gesetzesnummer

20007619

Dokumentnummer

NOR40176564