§ 6 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1997

Beschäftigungsausmaß

§ 6

Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit unter die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes sind abweichend von § 8 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, nur zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.