§ 6 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Beschäftigungsausmaß

§ 6

Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden.