zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
9. Abschnitt
Verwaltungsvorschriften Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
§ 69.
(1) Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit hat beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.
(2) Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen.
(3) Eine in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit (Abs. 2) oder eine in Österreich gelegene als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) hat den Umstand ihrer Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen („Mitteilung 1“).
(4) Wurde ein Mindeststeuerbericht durch eine in Österreich gelegene Einheit eingereicht, die
- 1. oberste Muttergesellschaft oder
- 2. als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) oder
- 3. benannte örtliche Einheit (Abs. 2)
- ist, entfällt die Einreichverpflichtung gemäß Abs. 1 für alle anderen im Inland gelegenen Geschäftseinheiten.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40273524
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