§ 67 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 67

Besprechung der Antwort eines Mitgliedes der Landesregierung

(1) Zu Beginn der der Veröffentlichung der Anfragebeantwortung folgenden Sitzung können Abgeordnete den Antrag auf Besprechung der Anfragebeantwortung einbringen. Die Besprechung der Anfragebeantwortung kann am Ende dieser oder zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung erfolgen. Der Landtag entscheidet ohne Wechselrede, ob und in welcher Sitzung die Besprechung stattfindet.

(2) Eine Besprechung der Anfragebeantwortung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn ein diesbezügliches Verlangen von wenigstens zehn Abgeordneten unterfertigt wird. Keine Abgeordnete/Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung gestellte Verlangen auf Besprechung von Anfragebeantwortungen unterfertigen.

(3) Ein Verlangen gemäß Abs. 2 muss am Beginn der der Veröffentlichung der Anfragebeantwortung folgenden Sitzung eingebracht werden.

(4) Die Besprechung der Anfragebeantwortung findet am Beginn der nächstfolgenden Sitzung statt, in der das Verlangen gemäß Abs. 2 eingebracht wurde. Sofern diese Sitzung mit einer Fragestunde gemäß § 69 Abs. 6 oder mit einer Aktuellen Stunde gemäß § 71 Abs. 1 beginnt, findet die Besprechung der Anfragebeantwortung im Anschluss an die Fragestunde oder die Aktuelle Stunde statt.

(5) Die Besprechung der Anfragebeantwortung wird von einer/einem Abgeordneten, die/der das Verlangen unterfertigt hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann sich je eine Rednerin/ein Redner pro Klub melden, deren/dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. Stellungnahmen von Mitgliedern der Landesregierung dürfen nicht länger als zehn Minuten dauern.

(6) Bei der Besprechung der Anfragebeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.

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