§ 67
Besprechung der Anfragebeantwortung
(1) Jede/Jeder Abgeordnete kann die Besprechung der Anfragebeantwortung verlangen. Wird die Anfragebeantwortung spätestens am dritten Werktag 12 Uhr vor der folgenden Landtagssitzung veröffentlicht, ist ein solches Verlangen spätestens 24 Stunden vor dieser Sitzung zu stellen. Der Landtag beschließt in dieser Sitzung ohne Wechselrede, ob eine Besprechung am Ende dieser oder zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung stattfindet.
(2) Erfolgt die Veröffentlichung der Anfragebeantwortung nach 12 Uhr des dritten Werktages vor der folgenden Landtagssitzung findet eine Besprechung nur statt, wenn das Verlangen gemäß Abs. 1 spätestens 24 Stunden vor der dieser Sitzung nächstfolgenden Sitzung des Landtages eingebracht wird.
(3) Wird das Verlangen auf Besprechung der Anfragebeantwortung von mindestens zehn Abgeordneten unterstützt, findet die Besprechung der Anfragebeantwortung in den Fällen des Abs. 1 zu Beginn der folgenden und in den Fällen des Abs. 2 zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Landtages statt.
(4) Abgeordnete dürfen pro Sitzung des Landtages nicht mehr als zwei Verlangen auf Besprechung einer Anfragebeantwortung unterstützen.
(5) Die Besprechung der Anfragebeantwortung wird von einer/einem Abgeordneten, die/der das Verlangen unterfertigt hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann sich je eine Rednerin/ein Redner pro Klub melden, deren/dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. Stellungnahmen von Mitgliedern der Landesregierung dürfen nicht länger als zehn Minuten dauern.
(6) Bei der Besprechung der Anfragebeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
22.08.2016
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