§ 67 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 67.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornografiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männliche Form angeführt ist, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG , ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33 sowie die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 9 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.

(7) In von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führenden Verfahren, in denen vor dem 1. Juli 2006 gegen eine Entscheidung der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 Berufung erhoben wurde, hat diese Berufung abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.