§ 679 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013

§ 679.

(1) Die §§ 8 Abs. 1 Z 4 und 5, 36 Abs. 1 Z 19 und 20, 44 Abs. 1 Z 19 und 20, 52 Abs. 3a, 138 Abs. 2 lit. g und h sowie 162 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die Pensionsversicherungsanstalt leistet an die Bauarbeiter‑Urlaubs- und Abfertigungskasse am 1. Juni 2014 einen Betrag von 6,5 Millionen Euro. Die Pensionsversicherungsanstalt leistet in den Jahren 2015 und 2016 einen Betrag in der Höhe von 13 Millionen Euro und ab dem Jahr 2017 einen Betrag von 11 Millionen Euro, soweit mindestens 1 700 Personen jährlich einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld nach § 13l des Bauarbeiter‑Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes oder auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld nach § 13m des Bauarbeiter‑Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes stellen. Werden weniger Anträge gestellt, so gebührt der aliquote Teil dieses Betrages. Der Betrag ab dem Jahr 2015 ist in den Monaten Jänner, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in der Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich erfolgten Anträge ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegenzurechnen.

(3)  Im Jahr 2021 fließt der nach Abs. 2 zustehende Betrag dem Sachbereich Schlechtwetterentschädigung in der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40232074