§ 66
Für autogene Schweiß- und Schneideanlagen gelten weiter die dieser Verordnung als Anhang beigegebenen Sicherheitsvorschriften. Ein Abdruck des Anhanges ist bei den Arbeitsplätzen anzuschlagen.
§ 66
Für autogene Schweiß- und Schneideanlagen gelten weiter die dieser Verordnung als Anhang beigegebenen Sicherheitsvorschriften. Ein Abdruck des Anhanges ist bei den Arbeitsplätzen anzuschlagen.