§ 66 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 66

Für autogene Schweiß- und Schneideanlagen gelten weiter die dieser Verordnung als Anhang beigegebenen Sicherheitsvorschriften. Ein Abdruck des Anhanges ist bei den Arbeitsplätzen anzuschlagen.