§ 65 S. KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2020

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verordnungsermächtigung

§ 65

Die Landesregierung kann, soweit es

  1. 1. die Bedarfsplanung (§ 5), soweit das zur Unterstützung der Gemeinden für erforderlich erachtet wird;
  2. 2. die Durchführung von Pilotprojekten (§ 12);
  3. 3. die Lage, Raumerfordernisse, Ausstattung und Einrichtung, Hygiene und Nutzungssicherheit der Gebäude oder Gebäudeteile, Räume und der sonstigen Liegenschaftsteile einschließlich der Ausgestaltung der Außenanlagen (Raumprogramm);
  4. 4. Form und Inhalt des pädagogischen Grundkonzepts (§ 8 Abs 4) sowie die pädagogische Ausrichtung und Qualität von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich der Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität im Zusammenhang mit der Kinderbildung- und -betreuung;
  5. 5. die Sprachstandsfeststellung sowie Art und Ausmaß der Sprachförderung;
  6. 6. die Art und das Ausmaß der Unterstützung bei einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung;
  7. 7. die Anerkennung von Zusatzschulungen in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik (§ 28 Abs 3), die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (§ 33 Abs 4) sowie Maßgaben für Absolvierung der Zusatzschulungen oder der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;
  8. 8. die Betreuung von Kindern durch Tageseltern im Hinblick auf die die pädagogischen Grundsätze der Betreuung durch Tageseltern die hygienischen und gesundheitlichen Voraussetzungen, die Tageseltern erfüllen müssen, die Fort- und Weiterbildung von Tageseltern, die Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten;
  9. 9. die Form und Inhalte sowie die technischen Aspekte des Verkehrs zwischen der Landesregierung, den Rechtsträgern, den Betreuungspersonen und der oder den erziehungsberechtigten Person(en);
  10. 1 0. die im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsarbeit zu verwendenden pädagogischen Grundlagendokumente (§§ 13 Abs 2 und 41 Abs 2).

07.04.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)