6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verordnungsermächtigung
§ 65
Die Landesregierung kann, soweit es
- ● zur Durchführung der im § 1 festgelegten Grundsätze,
- ● zu Erreichung der im § 2 Abs 1 genannten Ziele,
- ● zur Erfüllung der Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 3),
- ● zur Unterstützung der Gemeinden bei der Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung (§ 5),
- ● für statistische Zwecke,
- ● zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen oder
- ● zur Umsetzung der im § 71 genannten Rechtsakte der Europäischen Union
- erforderlich oder
- ● im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist,
- nähere Bestimmungen durch Verordnung erlassen. Diese können betreffen:
- 1. die Bedarfsplanung (§ 5), soweit das zur Unterstützung der Gemeinden für erforderlich erachtet wird;
- 2. die Durchführung von Pilotprojekten (§ 12);
- 3. die Lage, Raumerfordernisse, Ausstattung und Einrichtung, Hygiene und Nutzungssicherheit der Gebäude oder Gebäudeteile, Räume und der sonstigen Liegenschaftsteile einschließlich der Ausgestaltung der Außenanlagen (Raumprogramm);
- 4. Form und Inhalt des pädagogischen Grundkonzepts (§ 8 Abs 4) sowie die pädagogische Ausrichtung und Qualität von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich der Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität im Zusammenhang mit der Kinderbildung- und -betreuung;
- 5. die Sprachstandsfeststellung sowie Art und Ausmaß der Sprachförderung;
- 6. die Art und das Ausmaß der Unterstützung bei einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung;
- 7. die Anerkennung von Zusatzschulungen in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik (§ 28 Abs 3), die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (§ 33 Abs 4) sowie Maßgaben für Absolvierung der Zusatzschulungen oder der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;
- 8. die Betreuung von Kindern durch Tageseltern im Hinblick auf die die pädagogischen Grundsätze der Betreuung durch Tageseltern die hygienischen und gesundheitlichen Voraussetzungen, die Tageseltern erfüllen müssen, die Fort- und Weiterbildung von Tageseltern, die Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten;
- 9. die Form und Inhalte sowie die technischen Aspekte des Verkehrs zwischen der Landesregierung, den Rechtsträgern, den Betreuungspersonen und der oder den erziehungsberechtigten Person(en);
- 1 0. die im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsarbeit zu verwendenden pädagogischen Grundlagendokumente (§§ 13 Abs 2 und 41 Abs 2).
07.04.2020
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