1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ausrichtung der Bildung und Betreuung von Kindern im Land Salzburg
§ 1
(1) Das Land Salzburg bekennt sich zu einer familienergänzenden und familienunterstützenden qualitätsvollen Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(2) Eine qualitätsvolle Bildung und Betreuung von Kindern beruht auf den folgenden Grundsätzen:
- 1. Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
- 2. Die Bildung und Betreuung des Kindes in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem pädagogischem Personal, den Tageseltern, dem (Tageseltern-)Rechtsträger und anderen Bildungspartnern („Bildungspartnerschaft“).
- 3. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Ansehung der Herkunft, der Sprache, des Geschlechts, der physischen und psychischen Konstitution sowie der religiösen Zugehörigkeit des Kindes allgemein zugänglich.
- 4. Die Rechtsbeziehungen der Erziehungsberechtigten und Kinder zum Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind privatrechtlicher Natur.
13.09.2019
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