Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 64*)
Kollektivvertragsangehörig sind, soweit der Kollektivvertrag nicht etwas anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches
- 1. die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften waren oder später werden,
- 2. die Dienstgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes der in Z. 1 bezeichneten Dienstgeber übergeht.
*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
