§ 63a
Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19
(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
- 1. wenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, nach § 7 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 183/2021, abgesondert wird, oder
- 2. wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder
- 3. für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, nicht mehr sichergestellt ist oder
- 4. für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
24.11.2021
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