§ 63 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1976

§ 63

(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen. Ist der Antrag vom Verwaltungsgerichtshof, vom Obersten Gerichtshof oder von einem zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

(2) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung wird die berufene Regierung aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß die Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshofe vorliegt.

(3) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monate nach Einlangen des Antrages zu fällen.