§ 63 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 63

(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG) gestellt worden, so sind auch die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens zu laden.

(2) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung wird die berufene Regierung aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshof so rechtzeitig vorzulegen, dass die Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)