§ 63 NÖ LBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 63

Pensionsbeitrag

(1) Die aktiven beamteten Bediensteten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der beamteten Bediensteten einzubehalten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Der Dienstbezug der beamteten Bediensteten bildet die Bemessungsgrundlage. Die beamteten Bediensteten haben auch von den Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach § 76 und den pauschalen Abgeltungen für Vertretungen von Dienststellenleitungen nach § 67 Abs. 5 den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe zu entrichten.

(3) Für Zeiträume

  1. 1. einer Teilzeitbeschäftigung nach § 25 oder
  2. 2. einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15f oder 15h des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach den §§ 15f oder 15g des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 8 oder 8a des Väter-Karenzgesetzes, BGBl.Nr. 651/1989, oder nach den §§ 11 oder 12 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050,

    umfasst die Bemessungsgrundlage den im Abs. 2 angeführten Dienstbezug in der Höhe, wie er sich aus § 25 Abs. 2 ergibt.

(4) Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.

(5) Die beamteten Bediensteten haben den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung ohne Berücksichtigung einer allfälligen Kinderzulage zu entrichten, soweit diese Sonderzahlung die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.

(6) Für jene Kalendermonate der Landesdienstzeit, in denen die beamteten Bediensteten wegen

  1. 1. eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach den §§ 15 bis 15d und 15i des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 2 bis 6 und 8e des Väter-Karenzgesetzes, BGBl.Nr.651/1989, oder nach den §§ 3 und 6 bis 9 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, wegen Familienhospitzfreistellung nach § 51 Abs. 1 Z 2 oder wegen Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 51a oder
  2. 2. eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes

    keinen Anspruch auf Bezüge haben, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(7) Der nach § 52 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.

03.12.2014

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