5. Abschnitt
Durchführungsverordnung
§ 63
(1) Zur näheren Durchführung dieses Gesetzes kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften Verordnungen erlassen.
(2) Verordnungen, mit denen eine Önorm oder Teile hievon gemäß § 1 Abs. 2 bezeichnet oder gemäß § 30 Abs. 8 für verbindlich erklärt werden, haben die für die Anwendung der Önorm oder des bezeichneten Teiles derselben erforderlichen Bestimmungen zu enthalten. Die Landesregierung und die Baubehörden erster Instanz haben über Verlangen die Einsichtnahme in solche Verordnungen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zu ermöglichen. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen.
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