§ 61 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Arbeitspausen
§ 61

Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens zwei Stunden täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

20.09.2018

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