§ 61 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1970

Arbeitspausen
§ 61*)

Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1970

24.09.2018

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