4. Abschnitt
Bürgermeister
§ 61*)
Wahl
(1) Die Gemeindevertretung hat in der konstituierenden Sitzung vor der Wahl des Gemeindevorstandes den Bürgermeister durch Stimmzettel zu wählen.
(2) Der Bürgermeister muß Bürger der Gemeinde und in die Gemeindevertretung wählbar sein. Von der Wählbarkeit ausgenommen sind jedoch die im § 56 Abs. 4 lit. a genannten Personen.
(3) Kommt beim ersten Wahlgang eine unbedingte Mehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
(4) Falls sich auch beim zweiten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit ergibt, ist ein dritter Wahlgang durchzuführen.
(5) Beim dritten Wahlgang haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Wahlpunkte (Stimmen), wer in den dritten Wahlgang einzubeziehen ist. Bei gleicher Wahlpunktezahl (Stimmenzahl), in Ermangelung solcher Zahlen oder wenn der zu Wählende nicht Gemeindevertreter ist, entscheidet das Los. Jede Stimme, die beim dritten Wahlgang auf andere Personen entfährt, ist ungültig.
(6) Ergibt sich auch beim dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet die höhere Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Wahlpunkte (Stimmen), wer als gewählt gilt. Bei gleicher Wahlpunktezahl (Stimmenzahl), in Ermangelung solcher Zahlen oder wenn der zu Wählende nicht Gemeindevertreter ist, entscheidet das Los.
(7) Falls der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeindevorstandes ist, stehen ihm mit Ausnahme des Stimmrechtes alle übrigen Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes ungeschmälert zu.
(8) Falls der Bürgermeister nicht Gemeindevertreter ist, stehen ihm mit Ausnahme des Stimmrechtes alle übrigen Rechte und Pflichten eines Gemeindevertreters ungeschmälert zur Ein solcher Bürgermeister hat das nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebene Gelöbnis in der ersten Gemeindevertretungssitzung, an der er teilnimmt, vor der Gemeindevertretung abzulegen.
(9) Für die Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters gelten die Bestimmungen des § 57 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997
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