4. Abschnitt
Bürgermeister
§ 61*)
Wahl durch die Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung hat in der konstituierenden Sitzung vor der Wahl des Gemeindevorstandes aus ihrer Mitte den Bürgermeister durch Stimmzettel zu wählen, wenn
- a) kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen war (§ 16d Gemeindewahlgesetz),
- b) keine Stichwahl stattfindet und kein Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt erklärt wird (§ 39a Abs. 4 Gemeindewahlgesetz),
- c) beide Wahlwerber darauf verzichtet haben, sich einer Stichwahl zu stellen (§ 42c Gemeindewahlgesetz),
- d) für die Wahlen in die Gemeindevertretung keine Wahlvorschläge eingebracht wurden (§ 43 Gemeindewahlgesetz).
(2) Der Bürgermeister muss Bürger der Gemeinde sein. Von der Wählbarkeit ausgenommen sind jedoch die im § 56 Abs. 4 lit. a genannten Personen.
(3) Kommt beim ersten Wahlgang eine unbedingte Mehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
(4) Falls sich auch beim zweiten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit ergibt, ist ein dritter Wahlgang durchzuführen.
(5) Beim dritten Wahlgang haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Wahlpunkte (Stimmen), wer in den dritten Wahlgang einzubeziehen ist. Bei gleicher Wahlpunktezahl (Stimmenzahl) entscheidet das Los. Jede Stimme, die beim dritten Wahlgang auf andere Personen entfällt, ist ungültig.
(6) Ergibt sich auch beim dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet die höhere Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Wahlpunkte (Stimmen), wer als gewählt gilt. Bei gleicher Wahlpunktezahl (Stimmenzahl) entscheidet das Los.
(7) Falls der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeindevorstandes ist, stehen ihm mit Ausnahme des Stimmrechtes alle übrigen Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes ungeschmälert zu.
(8) Für die Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters gelten die Bestimmungen des § 57 sinngemäß.
(9) Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997, 62/1998
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