§ 616 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 616

§ 616. Insbesondere verliert die einem Sinnlosen gemachte fideicommissarische Substitution (§§: 608 - 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, daß er zur Zeit seiner letzten Anordnung bey voller Besonnenheit war; oder, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauches die freye Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder unter einen Curator gesetzt worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat.