§ 616 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1999

§ 616

Insbesondere verliert die einem Testierunfähigen gemachte fideicommissarische Substitution (§§. 608 –, 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, daß er zur Zeit seiner letzten Anordnung bey voller Besonnenheit war; oder, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauches die freye Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder unter einen Curator gesetzt worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat.