§ 60h LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.2013

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Untersagung
§ 60h*)

(1) Die Überlassung von Dienstnehmern ist von der Bezirkshauptmannschaft zu untersagen, wenn der Überlasser seine Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einem Dienstnehmer, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.

(2) Die Verträge zwischen dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinne des § 49.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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