§ 60 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Invalidenfürsorge.

§ 60.

(1) Das “Hauptversorgungsamt Ostmark" wird aufgelassen. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

(2) Die Versorgungsämter Wien II und Wien III sowie die Versorgungsämter in den Ländern werden aufgelassen. Ihre Geschäfte gehen auf die Landesinvalidenämter über.

Zu den Invalidenämtern vgl. das Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947.

Schlagworte

Versorgungsamt, Landesinvalidenamt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003445

alte Dokumentnummer

N1194516446S