§ 60 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Invalidenfürsorge.

§ 60.

(1) Das “Hauptversorgungsamt Ostmark" wird aufgelassen. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

(2) Die Versorgungsämter Wien II und Wien III sowie die Versorgungsämter in den Ländern werden aufgelassen. Ihre Geschäfte gehen auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen über.

Schlagworte

Versorgungsamt, Landesinvalidenamt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12015235

alte Dokumentnummer

N1199444005J